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RIENZenergy

RIENZenergy ist ein Angebot der Elektrowerkgenossenschaft Welsberg,
zur Stromlieferung im freien Strommarkt (MERCATO LIBERO).

ANGEBOTE

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Für Ihren Haushalt. Wir verrechnen den gleichen Grundpreis PE wie im sogenannten „Geschützten Markt“.
Für Sie ändert sich nichts.

BUSINESS

Für Ihren Betrieb. Wir verrechnen den gleichen Grundpreis PE wie im sogenannten „Geschützten Markt“.
Für Sie ändert sich nichts.

Nachstehend finden Sie eine Auflistung der Unterlagen und Informationen, welche für die Anmeldung eines neuen Stromanschlusses erforderlich sind. Bitte beachten Sie, dass diese unterschiedlich sind, je nachdem ob der Anschluss auf eine Privatperson oder ein Unternehmen lautet.

Stromanschluss für Privatpersonen

  • gültiger Personalausweis und Sanitätskarte
  • Katasterdaten der betreffenden Immobilie
  • Wohnsitzbescheinigung oder Ersatzerklärung
  • Benutzungsgenehmigung (nur bei Erstanschluss)
  • interne Nr. der Wohnung (nur bei Kondominien)
  • gewünschte Anschlussleistung in kW
  • IBAN zur Erstellung des RID/SEPA-Mandats
  • Telefonnummer und E-Mail-Adresse

Stromanschluss für Unternehmen

  • aktueller Handelskammerauszug des Unternehmens
  • gültiger Personalausweis und Sanitätskarte des gesetzlichen Vertreters
  • Katasterdaten der betreffenden Immobilie
    gewünschte Anschlussleistung in kW
  • IBAN zur Erstellung des RID/SEPA-Mandats
  • Telefonnummer und E-Mail-Adresse

Wichtige Informationen zur Errichtung des neuen Stromanschlusses für Ihren Neubau, Umbau oder Erweiterung:

  • Es ist absolut erforderlich, dass der Zählerkasten an einer geeigneten Stelle im Freien montiert wird und die Zugänglichkeit für unsere Techniker jederzeit gewährleistet ist.
  • Bitte informieren Sie diesbezüglich die von Ihnen beauftragte Elektrofirma.
  • Bitte teilen Sie uns so bald als möglich die Anzahl der Zählerstellen mit, damit wir die Größe des Zählerkastens festlegen können.
  • Ebenso erforderlich ist eine Information über die Leistung der einzelnen Anschlüsse, damit wir die Dimensionierung der Zuleitungen vornehmen können.
  • Möglicherweise ist es aufgrund der Bauarbeiten notwendig, einen Niederspannungsverteiler zu versetzen und anschließend neu zu positionieren. Bitte kontaktieren Sie uns rechtzeitig, damit eine technisch optimale und ästhetische sinnvolle Lösung (z. B. durch die Positionierung in eine Begrenzungsmauer) gefunden werden kann.
  • Sobald Sie den definitiven Stromanschluss beantragen, ersuchen wir darauf zu achten, dass es keine Verwechslungen zwischen der provisorischen Nummerierung der Wohnungen und der definitiven Kennzeichnung der Baueinheiten lt. Teilungsplan gibt.

Durch eine Beachtung der obigen Vorgaben können Sie vermeiden, dass Ihnen unnötige Mehrkosten für nachträgliche Umänderungsarbeiten entstehen.

Sollten Sie noch Fragen haben, stehen wir selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung. Für eine optimale Abwicklung müssen wir darauf bestehen, dass ein Lokalaugenschein mit unseren Technikern erfolgt. Die letzten Details können nur vor Ort und im Beisein aller Beteiligten definiert werden.

Für die Stilllegung eines bestehenden Stromanschlusses sind im Grunde keine besonderen Unterlagen erforderlich, da diese bereits bei der Anmeldung vorgelegt worden sind. Sollten Sie aber über mehrere Anschlüsse verfügen, ersuchen wir um Angaben der betreffenden Dienstnummer, welche Sie auf der ersten Seite unserer Rechnungen finden.

Falls der stillzulegende Stromanschluss zur Versorgung von Räumlichkeiten dient, die von Ihnen nur gemietet worden sind, ersuchen wir im Vorfeld mit dem Vermieter abzuklären, ob der Anschluss

  • tatsächlich komplett abgeschaltet werden soll, d. h. in den betreffenden Räumlichkeiten steht kein elektrischer Strom zur Verfügung.
  • auf einen neuen Mieter, sofern ein solcher bereits vorhanden ist, umgeschrieben werden soll.
  • vorübergehend, d. h. bis zum Einzug eines neuen Mieters, auf den Vermieter umgeschrieben werden soll.

Vielen Dank für Ihre Zusammenarbeit!

Für die Änderung der Anschlussleistung eines bestehenden Stromanschlusses sind im Grunde keine besonderen Unterlagen erforderlich, da diese bereits bei der Anmeldung vorgelegt worden sind. Sollten Sie aber über mehrere Anschlüsse verfügen, ersuchen wir um Angaben der betreffenden Dienstnummer, welche Sie auf der ersten Seite unserer Rechnungen finden.

Die Erhöhung oder Reduzierung der Anschlussleistung bewirkt im Wesentlichen eine Veränderung der Fixgebühren, welche sich nach der Höhe der vertraglichen Leistung, ausgedrückt in kW, richten.

In diesem Zusammenhang gilt insbesondere zu bedenken, dass bei Stromanschlüssen für Haushalte (Privatwohnungen) bei einer Leistungserhöhung von 3,0 kW auf 4,5 kW (oder höher), zusätzlich zu den Fixgebühren, auch der Preis pro verbrauchter kWh nicht unwesentlich ansteigt.

Gerne können wir auf Anfrage eine genaue Berechnung auf Basis der effektiven Verbrauchsdaten für Sie erstellen.

Nachstehend finden Sie eine Auflistung der Unterlagen und Informationen, welche für die Anmeldung eines Baustrom-Anschlusses erforderlich sind. Bitte beachten Sie, dass diese unterschiedlich sind, je nachdem ob der Anschluss auf eine Privatperson oder ein Unternehmen lautet.

Stromanschluss für Privatpersonen

  • gültiger Personalausweis und Sanitätskarte
  • Baukonzession der Gemeinde Welsberg
  • gewünschte Anschlussleistung in kW
  • IBAN zur Erstellung des RID/SEPA-Mandats
  • Telefonnummer und E-Mail-Adresse

Stromanschluss für Unternehmen

  • aktueller Handelskammerauszug des Unternehmens
  • gültiger Personalausweis und Sanitätskarte des gesetzlichen Vertreters
  • Baukonzession der Gemeinde Welsberg
  • gewünschte Anschlussleistung in kW
  • IBAN zur Erstellung des RID/SEPA-Mandats
    Telefonnummer und E-Mail-Adresse

Bei Baustrom-Anschlüssen verweisen wir ausdrücklich auf unser Informationsschreiben(.pdf) betreffend die Positionierung der Zählerstelle und die spätere Realisierung der definitiven Stromanschlüsse. Bitte beachten Sie unsere Vorgaben, um eine unnötige Verrechnung von Mehrkosten zu vermeiden. Sollten Sie Fragen dazu haben, stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.

CEI-Normen für die Netzanbindung und Überprüfungen
Die nachstehenden Normen beinhalten u.a. die technischen Vorgaben zur Realisierung der Netzanbindung, die Eigenschaften und periodische Überprüfung der Schutzsysteme am Übergabepunkt (Sistemi di Protezione Generale – SPG) und für Produktionsanlagen (Sistemi di Protezione di Interfaccia – SPI):

  • CEI 0-16: Regola tecnica di riferimento per la connessione di Utenti attivi e passivi alle reti AT ed MT delle imprese distributrici di energia elettrica (i.g.F.)
  • CEI 0-21: Regola tecnica di riferimento per la connessione di Utenti attivi e passivi alle reti BT delle imprese distributrici di energia elettrica (i.g.F.)

Gebühren für die Netzanbindung
Der Dienst und die Gebühren für die Netzanbindung der Produktionsanlagen an die Stromnetze wird direkt von der Aufsichtsbehörde für Strom, Gas und Wasser (AEEGSI) mit Beschluss ARG/elt 99/08 i.g.F. (Integrierter Text der aktiven Anschlüsse – TICA –Testo Integrato alle Connessioni Attive ) geregelt.

Regelung des Datenaustausches zwischen Terna AG, Verteilerbetrieben und „Signifcant Grid User (SGU)“ für den Betrieb in Sicherheit des nationalen elektrischen Systems
Die Maßnahme 540/2021/R/EEL betrifft alle Produktionsanlagen für elektrische Energie mit einer Leistung von 1 MW bzw. über 1MW, die am Mittelspannungsnetz bereits angeschlossen sind oder zukünftig angeschlossen werden. Diese Maßnahme regelt die Verantwortung, den Zeitplan für die Implementierung zum Datenaustausch und die Modalitäten zur Kostendeckung.

Dazu sind in der Norm CEI 0-16 (Ausgabe 2022-03, fascicolo 18527) ausführliche Informationen betreffend den technischen Vorschriften veröffentlicht worden. Speziell im Anhang O und Anhang T werden die technisch/funktionalen Eigenschaften und Voraussetzungen, sowie die Funktionsweise dieser Kommunikationseinrichtung (CCI) beschrieben.

Die Verpflichtung zur Installation und Instandhaltung der Kommunikationseinrichtung (CCI) liegt in den Händen der Produzenten bzw. Anlagenbetreiber, diese ist eine weitere Voraussetzung für die Erstinbetriebnahme.

Anlagen die vor dem 30. November 2022 in Betrieb genommen werden bzw. bereits in Betrieb gesetzt worden sind, müssen innerhalb 31. Jänner 2024 die Anpassungen laut dieser Maßnahme 540/2021/R/EEL vornehmen und gemäß den vorgesehenen Vorgangsweisen dem Verteilerbetrieb mitteilen. Für die Anpassungen sind Vergütungen in Form von Pauschalbeträgen zwischen 2.500 bis 10.000 € vorgesehen, abhängig vom Datum der effektiv erfolgten Anpassung.

Gegenständige Maßnahme bzw. der Beschluss ist unter https://www.arera.it/it/docs/21/540-21.htm abrufbar.

Anpassung der Produktionsanlagen
Mit dem Beschluss 243/2013/R/eel vom 6. Juni 2013 hat die Autorità per l’Energia Elettrica ed il Gas (AEEG) eine Anpassung der PV-Anlagen mit einer Nennleistung > 6 kW vorgeschrieben. Diese Anpassung betrifft die Auslösewerte laut Art. 5 des Allegato A70 vom Codice di Rete von TERNA. Die Betreiber der Anlagen sind damit aufgefordert, den Frequenzbereich von 49 Hz bis 51 Hz und den Spannungsbereich von 0,85 Un bis 1,1 Un an den externen und/oder internen Netzschutzrelais (protezioni di interfaccia) zu erweitern, und zwar an allen Anlagen in Niederspannung mit einer Leistung > 6 kW die vor 31. März 2012 in Betrieb gesetzt worden sind, sowie alle Produktionsanlagen mit einer Leistung > 50 kW, die zu diesem Datum bereits am Mittelspannungsnetz angeschlossen waren. Weitere Details zur Anpassung der Anlagen die im Zeitraum vom 01. April 2012 bis 31. Dezember 2012 realisiert worden sind, wurden im Beschluss der AEEG 84/2012R/eel vom 8. März 2012 (Interventi urgenti relativi agli impianti di produzione di energia elettrica, con particolare riferimento alla Generazione Distribuita, per garantire la sicurezza del sistema elettrico nazionale) festgelegt.

Im Falle von außerordentlichen Instandhaltungsarbeiten, Tausch von einzelnen Geräten oder Erweiterungen bestehender Produktionsanlagen sind diese an die aktuellen Normen und Bestimmungen anzupassen.

Periodische Überprüfung der Schutzsysteme
Mit Beschluss 786/2016/R/eel vom 22. Dezember 2016 hat die Aufsichtsbehörde für Strom, Gas und Wasser (AEEGSI) die Zeiträume der periodischen Überprüfungen der Schutzsysteme für Produktionsanlagen (Sistemi di Protezione di Interfaccia – SPI), der Wechselrichter und Speichersystem festgelegt.

Messdienst
Der Dienst umfasst die Wartung der Zähler, die periodische Ablesung und Registrierung der produzierten und eingespeisten Energie, die Übermittlung der abgelesenen Werte an die zuständige Behörde (GSE).

Gemäß Beschluss der AEEG 88/07 der Autoritá per l´Energia e il Gas wird der Messdienst folgendermaßen definiert:
Die Verantwortung für den Messdienst bei PV-Anlagen mit einer Nennleistung unter 20 kWp trägt der Netzbetreiber. Die Kosten für diesen Dienst trägt der Anlagenbetreiber.
Bei PV-Anlagen mit einer Leistung über 20 kWp trägt der Anlagenbetreiber die Verantwortung für den Messdienst. Der Anlagenbetreiber hat die Möglichkeit, den Netzbetreiber mit dem Messdienst gebührenpflichtig zu beauftragen.

Info Kunden

Gemäß den Bestimmungen des Dekrets des Ministers für wirtschaftliche Entwicklung vom 31. Juli 2009 über „Kriterien und Verfahren für die Bereitstellung von Informationen an Endkunden über die Zusammensetzung des Energiemixes, der für die Produktion des gelieferten Stroms verwendet wird, sowie über die Umweltauswirkungen der Produktion“ hat Acquirente Unico für die Jahre 2020 und 2021 die Zusammensetzung des Mixes der Primärenergieträger in Bezug auf dessen Stromlieferung wie folgt festgelegt:

Zusammensetzung des Energiemixes in Bezug auf die Stromlieferung des geschützten Grundversorgungdienstes

Verwendete Primärenergiequellen Jahr 2020* Jahr 2021**
Erneuerbare Energiequellen 8,49% 8,36%
Kohle 11,70% 13,06%
Erdgas 62,61% 64,93%
Erdölprodukte 0,97% 1,39%
Atomenergie 9,57% 7,05%
Andere Quellen 6,66% 5,21%

* endgültige Daten
** vorläufige Daten
Quelle: GSE SpA

Zusammensetzung des nationalen Durchschnittsmixes, der für die Erzeugung des in den letzten zwei Jahren in das italienische Stromsystem eingespeisten Stroms verwendet wurde

Verwendete Primärenergiequellen Jahr 2020* Jahr 2021**
Erneuerbare Energiequellen 44,31% 42,32%
Kohle 4,75% 5,07%
Erdgas 45,88% 48,13%
Erdölprodukte 0,57% 0,88%
Atomenergie 0,00% 0,00%
Andere Quellen 4,49% 3,60%

* endgültige Daten
** vorläufige Daten
Quelle: GSE SpA

Der Notplan für die Sicherheit des nationalen Stromnetzes ist, der von Terna im Fall von erheblichen Störungen oder Produktionsdefiziten auferlegte Notplan, um weit verbreitete unkontrollierte Unterbrechungen zu vermeiden, die zu allgemeinen und lang anhaltenden Unannehmlichkeiten für alle Nutzer führen.

Der Plan sieht die Abtrennung von Verbrauchergruppen auf der Grundlage einer der 5 Notstufen vor. Jede Notstufe betrifft eine Verbrauchergruppe, welche zu einer gegebenen Zeitspanne abzutrennen ist. Alle auf die erste Notstufe folgenden Stufen schließen die vorhergehenden ein, wodurch situationsabhängig bis zu 5 Verbrauchergruppen gleichzeitig abgetrennt werden können.

Anhand eines Rotationsplans ist alle 90 Minuten der Wechsel der abgetrennten Verbrauchergruppe vorgesehen.

Die Notplan-Aktivierungsaufforderung wird von Terna erteilt und auf der Grundlage der Fortentwicklung der Netzlage bestätigt oder widerrufen. Aus Sicherheitsgründen müssen alle Leitungen und Anlagen auf jeden Fall als spannungsführend angesehen werden. Der Dienst kann auch ohne Vorankündigung vor den angegebenen Zeiten wiederhergestellt werden.

Wir möchten darauf hinweisen, dass eine unterbrechungsfreie Stromversorgung für keine Kategorie von Benutzern absolut garantiert werden kann. Daher müssen sich alle Benutzer, einschließlich derjenigen mit Pflegegeräten, bei denen ein Ausfall der Stromversorgung äußerst schädlich wäre, auf eigene Verantwortung mit unterbrechungsfreien Stromversorgungen ausstatten, die in der Lage sind, ihre Lasten für einige Stunden oder auf jeden Fall so lange wie nötig zu versorgen.

ROTATIONSPLAN:
Übersichtstabelle mit der vorübergehenden Abschaltung von Verbrauchergruppen

Zugehörigkeitsgruppe der Stromlieferung: 4
Damit sind die am Stromnetz der Elektrowerkgenossenschaft Welsberg angeschlossenen Kunden nicht von der Anwendung der programmierten Versorgungsunterbrechung laut dem Notfallplan für die Sicherheit des nationalen Stromnetzes (PESSE) betroffen, jedoch kann die Kontinuität der Stromversorgung für keine Kundenkategorie garantiert werden.

Portale Offerte Luce e gas – vai al portale

Das Glossar der Stromrechnung ist auf der Webseite der Regulierungsbehörde für Energie, Netze und Umwelt (ARERA) einsehbar:
https://www.arera.it/allegati/docs/16/glossarioele.pdf

Anlastung der TV-Gebühr auf die von den Stromlieferungsunternehmen ausgestellten Rechnungen

Die RAI-Gebühr ist von allen Inhabern eines Fernsehgerätes geschuldet. Sie ist unter der Voraussetzung, dass alle Familienmitglieder ihren Wohnsitz in derselben Wohnung haben, von jeder meldeamtlich eingetragenen Familie nur einmal im Jahr zu zahlen.

Die RAI-Gebühr wird von den Stromlieferungsgesellschaften direkt in Rechnung gestellt. Ab 2016 wurde bei Vorliegen eines Stromlieferungsvertrages für ansässige Haushaltskunden die Vermutung des Vorhandenseins eines Fernsehgerätes eingeführt.

Die für die Stromlieferung gewonnenen personenbezogenen Daten werden daher, auf Grundlage der Typologie des ansässigen Haushaltskunden auch für die Feststellung des Inhabers der Fernsehgebühr und für die entsprechende gleichzeitige Anlastung der Fernsehgebühr in der Stromrechnung verwendet, die im Falle von ansässigen Haushaltskunden ohne weitere Prüfung der Ansässigkeit stattfindet.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Agentur der Einnahmen und der Rai.

Sozialbonus auf Stromlieferung
Seit Januar 2009 ist der sogenannte „Sozialbonus“ aktiv (Kostenausgleich für Haushaltskunden für die Stromlieferung).

Dieser Ausgleich, der als Maßnahme von der Regierung eingeführt wurde, wird in der Stromrechnung als Rabatt ausgewiesen und schafft für wirtschaftlich und/oder körperlich benachteiligte Familien die Möglichkeit, ihre jährlichen Spesen für die Stromlieferung zu reduzieren.

Die Voraussetzungen für die Gewährung des Sozialbonus für wirtschaftliche Bedürftigkeit sind:

  • zu einer Familiengemeinschaft mit einem ISEE-Indikator von höchstens 8.265 Euro gehören, oder
  • zu einer Familiengemeinschaft mit mindestens 4 zu Lasten lebenden Kindern (Großfamilie) mit einem ISEE-Indikator von höchstens 20.000 Euro gehören, oder
  • zu einer Familiengemeinschaft, die den “Reddito di cittadinanza” oder “Pensione di cittadinanza” bezieht, gehören.

Begrenzt auf die Sozialboni für Strom und Gas wurde der ISEE-Schwellenwert für den Zugang zu den Leistungen für das Jahr 2022 durch das Gesetzesdekret Nr. 21 vom 21. März 2022, umgewandelt durch das Gesetz Nr. 51 vom 20. Mai 2022, auf 12.000 € erhöht.

Eines der Mitglieder der ISEE-Familiengemeinschaft muss Inhaber eines aktiven Stromliefervertrags der Tarifart „Haushalt“ sein. Jede Familiengemeinschaft hat jährlich Anspruch auf nur einen Bonus der drei Bereiche Strom, Gas, Wasser.

Ab dem 1. Januar 2021 werden alle Sozialboni für wirtschaftliche Bedürftigkeit, einschließlich des Strombonus, automatisch an anspruchsberechtigte Kunden/Familiengemeinschaften anerkannt, ohne dass diese einen Antrag stellen müssen.

Der Kunde/die Familiengemeinschaft muss ab 2021 nur noch die Ersatzerklärung „Dichiarazione Sostitutiva Unica“ (DSU) vorlegen, um die ISEE-Bescheinigung für die verschiedenen subventionierten Sozialleistungen (z.B. Mutterschaftsgeld, Schulkantine, Babybonus, etc.) zu erhalten.

Anspruch auf den Sozialbonus wegen körperlicher Beeinträchtigung haben hingegen alle Haushaltskunden, in deren Haushalt schwer kranke Personen leben, die zur Lebenserhaltung elektromedizinische Geräte benutzen müssen.

Für die Inanspruchnahme des Sozialbonus wegen körperlicher Beeinträchtigung muss sich der Kunde an seine Wohnsitzgemeinde oder an eine andere, von dieser bezeichneten Stelle wenden und das entsprechende Formular ausfüllen. Das Formular ist auf der Website der Regulierungsbehörde für Energie Netze und Umwelt, www.arera.it, abrufbar.

Um das Formular ausfüllen zu können, benötigen Sie Informationen zu Ihrem Stromliefervertrag (auf Ihren Stromrechnungen zu finden). Um den Sozialbonus zu beantragen werden außerdem eine spezielle Bescheinigung des Sanitätsbetriebs sowie eine Kopie Ihres Ausweises benötigt. Der ISEE-Bescheinigung ist nicht erforderlich.

Beide Boni (Sozialbonus für wirtschaftliche Bedürftigkeit und Sozialbonus wegen körperlicher Beeinträchtigung) können auch gleichzeitig zur Anwendung kommen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

Weitere Informationen
Weitere Informationen sind auf der Website der Regulierungsbehörde für Energie Netze und Umwelt www.arera.it oder unter der Grünen Nummer 800.166.654 des Sportello per il Consumatore Energia e Ambiente erhältlich.

Der Schlichtungsdienst der Regulierungsbehörde für Energie Netze und Umwelt (ARERA) ist ein kostenloses Instrument, welches den Endkunden im Strom- und Gasbereich die Möglichkeit bietet, Streitfälle mit den Anbietern (Stromverkäufer und/oder Stromverteiler) zu schlichten. Die Parteien treffen sich dabei online über das Internet oder im Rahmen einer Telefonkonferenz in Anwesenheit eines Schlichters, der die Parteien zu einer Lösung im gemeinsamen Einverständnis unterstützt.

Der Versuch einer Schlichtung vor dem Schlichtungsdienst ist Bedingung, um mit der Ausübung einer Klage fortzufahren.

Der Schlichtungsdienst für den Stromsektor kann beantragt werden von allen Haushaltskunden und Nicht-Haushaltskunden in Niederspannung (NS) und Mittelspannung (MS).

Das etwaige Einverständnis beim Schlichtungsdienst hat Vollzugsrecht, das heißt, es kann von den Parteien vor einem zuständigen Richter bei Missachtung des Inhalts geltend gemacht werden.

Der Schlichtungsdienst kann erst beansprucht werden, nachdem dem eigenen Anbieter eine schriftliche Beschwerde eingereicht und eine schriftliche unbefriedigende Antwort erhalten wurde oder wenn 40 Tage ab Einreichung der Beschwerde verstrichen sind.

Der Schlichtungsdienst erfolgt ausschließlich Online, mittels Eingabe auf der entsprechenden Plattform der erforderlichen Informationen und Übermittlung der erforderlichen Dokumente.

Für weitere Informationen über den Schlichtungsdienst befrage die FAQ der Regulierungsbehörde für Energie, Netze und Umwelt ARERA:
www.arera.it/it/schede/C/faq-servconc.htm

Gehe zum Schlichtungsdienst
http://conciliazione.arera.it/

Als Alternative zum Schlichtungsdienst können die Haushaltskunden auch die Schlichtung der Streitfragen im Energiesektor bei den Organisationen, die in der entsprechenden ADR (Alternative Dispute Resolution)-Liste eingeschrieben sind, abwickeln.
Liste der ADR-Stellen: https://www.arera.it/it/consumatori/concilia_dati.htm

Bei verspäteter oder unterlassener Zahlung auch nur eines Teils der vom Kunden im Sinne des vorliegenden Vertrags geschuldeten Beträge ist der Lieferant nach Ablauf von mindestens 3 Tagen nach Fälligkeit der Rechnung berechtigt, dem Kunden per Einschreiben oder an die zertifizierte E-Mail-Adresse (PEC), wenn der Kunde seine PEC-Adresse zur Verfügung gestellt hat, eine Vorankündigung der Aussetzung der Lieferung unter Angabe der letztmöglichen Zahlungsfrist zu senden (im Folgenden auch: Mitteilung der Inverzugsetzung).

Der Lieferant darf bei Endkunden, die an die Niederspannung angeschlossen sind, ohne weitere Abmahnungen nach Verstreichen von 25 Kalendertagen ab dem Datum des Erhalts des Einschreibebriefs oder der PEC-Mitteilung der Inverzugsetzung ohne Zahlungseingang beim Verteiler die Aussetzung der Lieferung beantragen, die zu einer Verringerung der Leistung führt. Der Lieferant darf bei Endkunden, die nicht an die Niederspannung angeschlossen sind, ohne weitere Abmahnungen nach Verstreichen von 40 Kalendertagen ab dem Datum des Erhalts des Einschreibebriefs oder der PEC-Mitteilung der Inverzugsetzung ohne Zahlungseingang beim Verteiler die Aussetzung der Lieferung beantragen.
Der Lieferant hat das Recht, bei Zahlungsverzug des Kunden, sofern technisch möglich, vom Verteiler die Reduzierung der Leistung oder die Aussetzung der Stromlieferung für eine oder mehrere Lieferpunkte, die sich im Besitz desselben Kunden befinden, zu verlangen, wenn nach Ablauf der Zahlungsfrist und unter Einhaltung der oben genannten Mindestfristen eine Frist von nicht weniger als 3 Arbeitstagen verstrichen ist.

In diesem Fall behält sich der Lieferant das Recht vor, vom Kunden die Zahlung der Kosten für die Aussetzung und erneute Aktivierung der Lieferung im Rahmen des von ARERA vorgesehenen Betragsausmaßes zu verlangen.

Sollten es die technischen Bedingungen des Zählers zulassen, wird im Falle von Kunden in Niederspannung vor der Aussetzung der Lieferung eine Leistungsreduzierung auf 15% der verfügbaren Leistung vorgenommen; erst nach 15 Tagen nach der Reduzierung der verfügbaren Leistung wird im Falle der Nichtzahlung seitens des Kunden die Lieferung ohne weitere Vorwarnung ausgesetzt.

In allen Fällen der Aussetzung der Lieferung oder der Leistungsreduzierung gehen neben den für die verrechneten Beträge geschuldeten Summen auch die damit verbundenen Zinsen und Kosten für die Eintreibung der Forderungen, einschließlich aller Kosten im Zusammenhang mit den Verfahren der Aussetzung und der möglichen erneuten Aktivierung der Stromlieferung und vorbehaltlich des höheren Schadens zu Lasten des Kunden.

Der Kunde hat Anrecht auf die folgenden automatischen Entschädigungen:

a) 30 (dreißig) Euro für den Fall, dass trotz nichterfolgter Sendung der Mitteilung der Inverzugsetzung die Lieferung aufgrund von Zahlungssäumigkeit ausgesetzt oder eine Leistungsreduzierung vorgenommen wurde;
b) 20 (zwanzig) Euro für den Fall, dass die Lieferung aufgrund von Zahlungssäumigkeit ausgesetzt oder eine Leistungsreduzierung vorgenommen wurde, auch wenn alternativ:
I.) die letzte Zahlungsfrist für den Kunden nicht eingehalten wurde;
II.) die Mindestfrist zwischen dem Datum des Ablaufs der letzten Zahlungsfrist und dem Datum der Beantragung der Lieferungsaussetzung oder Leistungsreduzierung beim Verteiler nicht eingehalten wurde.

In diesen Fällen kann vom Endkunden keine Zahlung eines weiteren Betrags für die Aussetzung oder die erneute Aktivierung der Lieferung verlangt werden.

Der Lieferant zahlt dem Endkunden die oben genannten automatischen Entschädigungen direkt oder auf der ersten darauffolgenden Rechnung durch Abzug von dem in derselben in Rechnung gestellten Betrag. In jedem Fall muss die automatische Entschädigung, sofern sie geschuldet ist, dem Endkunden innerhalb von 8 Monaten nach der Aussetzung oder Reduzierung der Leistung ausgezahlt werden.

Geschäftliche Qualitätsstandards im Sinne des Anhangs A des Beschlusses der ARERA 413/2016/R/com vom 21. Juli 2016 in geltender Fassung – Einheitstext zur Qualitätsregelung der Strom- und Gasverkaufsdienste (TIQV)

Spezifische geschäftliche Qualitätsstandards:

Indikator Spezifischer Standard ab 2019 Einhaltungsgrad Jahr 2020
Frist für die begründete Beantwortung der schriftlichen Beschwerden Innerhalb von 30 Kalendertagen %
Frist für die Rechnungsberichtigung

Innerhalb von 60 Kalendertagen

Innerhalb von 90 Kalendertagen für vierteljährliche Rech ungen

%
Frist für die Berichtung von doppelten Rechnungsstellungen Innerhalb von 20 Kalendertagen %

Automatische Entschädigungen bei Nichteinhaltung der spezifischen Qualitätsstandards
Bei Nichteinhaltung der spezifischen Qualitätsstandards erkennt der Verkäufer dem Kunden, wenn geschuldet, eine automatische Basisentschädigung von 25,00 (fünfundzwanzig/00) Euro an. Diese automatische Basisentschädigung steigt abhängig von der Verzögerung des Leistungserbringung, wie nachstehend angeführt:

  1. a) Wird die Leistung nach dem Ablauf der Standard-Frist erbracht, jedoch innerhalb der zweifachen Dauer der Standard-Frist, ist die automatische Basisentschädigung geschuldet.
  2. b) Wird die Leistung nach dem Ablauf der zweifachen Dauer der Standard-Frist erbracht, aber innerhalb der dreifachen Dauer der Standard-Frist, ist der zweifache Betrag der automatischen Basisentschädigung geschuldet.
  3. c) Wird die Leistung nach Ablauf der dreifachen Dauer der Standard-Frist erbracht, ist der dreifache Betrag der automatischen Basisentschädigung geschuldet.

Der Lieferant ist nicht zur Zahlung der vorgenannten automatischen Entschädigung verpflichtet, wenn die Nichteinhaltung der spezifischen Qualitätsstandards auf höhere Gewalt, verstanden als behördliche Maßnahmen, außergewöhnliche Naturereignisse, für welche die zuständige Behörde den Katastrophenfall erklärt hat, Streiks ohne die gesetzlich vorgeschriebene Ankündigung, Nichterteilung von Genehmigungen oder aus Gründen, die dem Kunden oder Dritten zuzuschreiben sind, oder auf von Dritten verursachte Schäden oder Behinderungen zurückzuführen ist. Der Lieferant ist auch nicht zur Zahlung einer automatischen Entschädigung verpflichtet: a) für schriftliche Beschwerden über verlängerte oder umfassende Unterbrechungen gemäß Artikel 53, Absatz 53.6 TIQE (Anhang A des Beschlusses 646/2015/R/eel der ARERA vom 22. Dezember 2015 in geltender Fassung); b) falls dem Kunden bereits eine Entschädigung wegen Nichteinhaltung eines selben besonderen Qualitätsstandards im selben Kalenderjahr gezahlt wurde; c) für Beschwerden, für die der Endkunde nicht identifiziert werden kann, weil sie nicht die Mindestinformationen wie Vor- und Zuname, Lieferadresse, Postanschrift, falls abweichend von der Lieferadresse, oder E-Mail-Adresse, Dienst, auf den sich die Beschwerde bezieht (Stromlieferung), POD-Code, falls verfügbar, oder, falls nicht verfügbar, Kundencode enthalten.

Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Kunden die automatische Entschädigung gutzuschreiben, indem er sie vom Betrag der erstmöglichen Rechnung abzieht. Ist der Betrag der erstmöglichen Rechnung des Kunden niedriger als der Betrag der automatischen Entschädigung, muss die Rechnung eine Gutschrift zugunsten des Kunden aufweisen, die von den nachfolgenden Rechnungsbeträgen abzuziehen ist, bis die Gutschrift über die geschuldete Entschädigung erschöpft ist oder durch direkte Überweisung gezahlt wird.

Die geschuldete automatische Entschädigung ist in jedem Fall innerhalb von 6 Monaten nach Eingang der schriftlichen Beschwerde oder des Antrags auf Berichtigung der doppelten Rechnungsstellung beim Verkäufer an den Kunden zu zahlen, mit Ausnahme von Kunden mit vierteljährlicher Rechnungsstellung, für welche die Frist auf 8 Monate festgelegt ist.

Allgemeine geschäftliche Qualitätsstandards:

Indikator Allgemeiner Standard Einhaltungsgrad Jahr 2020
Frist für die Beantwortung von schriftlichen Informationsanfragen In 95 % der Fälle werden die Antworten innerhalb der max. Frist von 30 Kalendertagen erteilt. %

Kontakt:

Kontaktdaten büro:

ADRESSE
Rienzstraße 7
39035 Welsberg-Taisten (BZ)

E-MAIL
info@rienzenergy.com

TELEFON
+39 0474 944 169

STÖRUNGS- UND BEREITSCHAFTSDIENST
+39 0474 946 696

ÖFFNUNGSZEITEN BÜRO
Dienstag + Donnerstag  von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr
alternative Termine nach Vereinbarung

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